Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 13 Übergangsregelung zur Funktionalreform
(1) Die Landesregierung kann zulassen, daß
Personalausgaben für Landesbedienstete, die im Zuge der Funktionalreform
den kommunalen Gebietskörperschaften mit ihren Aufgaben zugeordnet werden,
aus den in den betreffenden Kapiteln eingerichteten Titeln 633 10 (Erstattung
aufgrund der Funktionalreform an Gemeinden) bis zum Wirksamwerden der
Funktionalreform geleistet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für
die Leistung von Sachausgaben aus den Titeln 633 20 (Erstattung von Sach- und
Investitionsausgaben an die Gemeinden). Die Gemeinden erhalten die nach
erfolgter Aufgabenübertragung und Personalüberleitung verbleibenden
veranschlagten Mittel dieser Titel.
(2) Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, die
von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden
Beschäftigungsverhältnissen vorübergehend neben den
Stellenplänen zu führen. Dies gilt abweichend von § 8 Abs. 1 des
Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Landesregierung wird beauftragt, dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages regelmäßig, mindestens
jedoch einmal pro Quartal über den Stand der Übertragung der Aufgaben
von Landesbehörden auf die kommunalen Gebietskörperschaften und die
damit einhergehende Personalüberleitung zu berichten.